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RFH, 07.07.1926 - VI A 727/25 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 09.07.1953 - IV 8/53 U
Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand - Umfang der …
In der Erkenntnis, daß ein solches Verfahren nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kaufmännischer Übung (Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Ertrag und Aufwand - Verzehr -) entspricht, hat die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in Abweichung von § 7 Abs. 1 (früher § 16 Abs. 2 EStG 1925) für den sogenannten laufenden Erhaltungsaufwand auch den Abzug von Aufwendungen, die dem Betrieb über den betreffenden Steuerabschnitt hinaus zugute kommen, im Jahre des Aufwands ohne Aktivierung und Verteilung zugelassen (Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 727/25 vom 7. Juli 1926, Slg. Bd. 19 S. 201, RStBl. 1926 S. 330, Mrozek-Kartei, EStG 1925 § 13 Rechtsspruch 12-14; VI A 154/27 vom 28. Mai 1927, Slg. Bd. 21 S. 201, RStBl. 1927 S. 188, Mrozek-Kartei, EStG 1925 § 16 Abs. 1 Rechtsspruch 3-6).Es kommen hier die Erwägungen der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 727/25 und VI A 154/27 zum Zuge, daß in jedem Betrieb Aufwendungen auf Anlagegegenstände notwendig werden, die in gewissen Abständen in etwa gleicher Höhe wiederkehren.
- BFH, 24.08.1972 - VIII R 31/70
Rückstellung - Geschäftsverlegung - Zulässigkeit im Wirtschaftsjahr - …
Vom Standpunkt der Geschäftsjahre 1961 bis 1964 aus handelte es sich daher bei den erst später erwachsenden Geschäftsverlegungsausgaben des Steuerpflichtigen um Zukunftsausgaben, die im Gegensatz zu den die laufenden Jahre treffenden, wenn auch erst drohenden Ausgaben nicht durch die Bildung von Rückstellungen berücksichtigt werden dürfen (RFH-Urteile VI A 727/25 vom 7. Juli 1926, RFH 19, 201; VI A 477/32 vom 21. Dezember 1932, StuW 1933 Teil II Nr. 275).